Laut der 1. Bundesimmisionschutzverordnung vom 21.03.2010 gilt für Einzelraumfeuerstätten mit Baujahr oder Errichtungsdatum vor 2010 eine Nachrüstverpflichtung bzw. eine Außerbetriebnahme.
Der Zeitpunkt der Außerbetriebnahme ist je nach Baujahr bzw. der Errichtung der Feuerstätte gestaffelt.
Es gelten folgende Termine für die Außerbetriebnahme:
Datum auf dem Typenschild |
Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31.Dezember oder | |
das Datum ist nicht mehr erkennbar | 31.Dezember 2014 |
01.Januar 1975 - 31.Dezember 1984 | 31.Dezember 2017 |
01.Januar 1985 - 31.Dezember 1994 | 31.Dezember 2020 |
01.Januar 1995 - einschließlich 21.März 2010 | 31.Dezember 2024 |
Den Hauseigentümern und Betreibern von Einzelraumfeuerstätten bleiben aufgrund der Gesetzlage folgende Möglichkeiten:
· Ofen stilllegen
· einen neuen Ofen einbauen
Dieser erfüllt die vom Gesetzgeber geforderten Schadstoffwerte (Feinstaub und Kohlenmonoxid Konzentrationen) und besitzt ein Nachweiszertifikat durch den Hersteller
· Messung zur nachträglichen Nachweiserbringung
Hier wird bei den bestehenden Feuerstätten eine Messung durchgeführt, um den Ausstoß von Feinstaub und CO (Kohlenmonoxid) zu messen
Die Messung zur nachträglichen Nachweiserbringung / Messung von Einzelraumfeuerstätten wird nach der VDI 4207 Teil 2 durchgeführt.
In unseren Betrieb haben wir die notwendige Qualifikation Einzelraumfeuerstätten zu prüfen und die Messung durchzuführen.
Zögern Sie nicht uns nach einem individuellen Angebot anzusprechen, gern können wir vorab ein Beratungstermin vereinbaren.